Kameraüberwachung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens: Kann eine Einrichtung des Gesundheitswesens, z. B. ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim, Kameras aufstellen?
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Die Kameraüberwachung in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, z. B. in einem Krankenhaus oder Pflegeheim, kann zum Schutz von Eigentum, Patienten, Besuchern und Personal beitragen. Aber der Eingriff in ihre Privatsphäre ist erheblich. Daher dürfen Gesundheitseinrichtungen nur dann Kameras aufstellen, wenn sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Sie sollten auch sicherstellen, dass der Eingriff in die Privatsphäre so gering wie möglich ist. Eine Kamera in einem Behandlungsraum oder einer Toilette geht zu weit, da Personen auf den Bildern entblößt werden könnten.
Gerechtfertigtes Interesse
Die Gesundheitseinrichtung muss ein berechtigtes Interesse an der Kameraüberwachung haben. Zum Beispiel, um Diebstahl zu verhindern oder Patienten, Besucher und Personal zu schützen.
Notwendigkeit der Kameraüberwachung
Kameraüberwachung in einer Gesundheitseinrichtung ist nur erlaubt, wenn sie notwendig ist. Das heißt, die Gesundheitseinrichtung kann das Ziel nicht auf andere Weise erreichen. Gibt es keine andere Möglichkeit, die weniger in die Privatsphäre eingreift? Das sollte die Gesundheitseinrichtung zuerst prüfen.
Die Kameraüberwachung sollte auch nicht allein stehen. Sie sollte Teil eines Gesamtpakets von Maßnahmen sein.
Privacytoets
Die Gesundheitseinrichtung muss zunächst eine Datenschutzprüfung durchführen. Das bedeutet, dass die Gesundheitseinrichtung die Interessen von Patienten, Besuchern und Mitarbeitern gegen ihre eigenen Interessen abwägt.
DPIA
Setzt die Gesundheitseinrichtung eine groß angelegte und/oder systematische Kameraüberwachung ein, um Diebstahl zu verhindern oder Patienten, Besucher und Personal zu schützen? Wenn ja, muss die Gesundheitseinrichtung eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) durchführen.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Gesundheitseinrichtung zu diesem Zweck strukturell oder über einen längeren Zeitraum eine Kameraüberwachung einsetzt.
Will die Gesundheitseinrichtung eine versteckte Kamera (verdeckte Kameraüberwachung) einsetzen? Wenn ja, muss die Einrichtung des Gesundheitswesens in jedem Fall eine Datenschutzprüfung durchführen. Selbst wenn die verdeckte Kameraüberwachung nur zufällig erfolgt.
Rechten
Die Gesundheitseinrichtung muss sicherstellen, dass Patienten, Besucher und Angestellte wissen, dass es eine Kamera gibt und zu welchem Zweck sie da ist. Zum Beispiel durch das Aufhängen von Schildern.
Die Allgemeine Datenschutzverordnung (AVG) räumt den Betroffenen zudem folgende Rechte ein:
- das Recht auf Dateneinsicht (Kamerabilder);
- das Recht auf Vergessenwerden;
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung;
- das Recht, der Verwendung personenbezogener Daten zu widersprechen.
Aufbewahrungsdauer von Kamerabildern
Die Gesundheitseinrichtung darf Kamerabilder nicht länger als nötig aufbewahren. Als Richtwert gilt eine Höchstdauer von vier Wochen.
Aber ist ein Vorfall aufgezeichnet worden, z. B. ein Diebstahl? Dann kann die Gesundheitseinrichtung das entsprechende Filmmaterial aufbewahren, bis der Vorfall aufgeklärt ist.